ÖFFENTLICHE VERWALTUNG – AUFBEWAHRUNG UND ARCHIVIERUNG

Wo liegt der Unterschied zwischen Aufbewahrung und Archivierung?


Archivierung nach Bundesgesetz über die Archivierung (BGA Art. 2 Grundsatz) :
  • Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden „für alle Ewigkeit“ archiviert.
Aufbewahrung – im OR Art. 958f geregelt:
  • Unter Aufbewahrungspflicht wird die Pflicht verstanden, bestimmte Geschäftsunterlagen zu abgeschlossenen Geschäftsvorgängen für handelsrechtliche  oder steuerrechtliche Zwecke geordnet aufzubewahren, damit auf sie bei Bedarf zurückgegriffen werden kann. Die  Aufbewahrung  erfolgt nur während einer bestimmten Aufbewahrungsfrist.
Der Unterschied zwischen Archivierung und Aufbewahrung ist folgender: Die Archivierung schafft Voraussetzungen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung und gilt für die Ewigkeit, die Aufbewahrung dient der Nachvollziehbarkeit / Beweisbarkeit von Geschäftsvorgängen und gilt für einen begrenzten Zeitraum.



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