ÖFFENTLICHE VERWALTUNG – AUFBEWAHRUNG UND ARCHIVIERUNG

Welche Akten dürfen vernichtet werden?


Physische Dokumente:
  • Drei Monate nach der elektronischen Erfassung dürfen physische Dokumente vernichtet werden (Ausnahme: Dokumente mit Aufbewahrungspflicht im Original, wie z.B. Verträge etc. und historisch wertvolle Dokumente).
  • Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können nicht archivwürdige physische Dokumente vernichtet werden.
Elektronische Dokumente:
  • Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können nicht archivwürdige elektronische Dokumente vernichtet werden.
Die Bestimmung der Archivwürdigkeit erfolgt durch eine prospektive Bewertung durch die aktenbildende Stelle sowie das staatliche / kantonale Archivorgan.


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