ÖFFENTLICHE VERWALTUNG – EINGANG

Welche physischen Eingänge werden aus rechtlichen Gründen aufbewahrt?


Gemäss der Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung (GEVER- Verordnung; SR 172.010.441) sind Papierakten (z.B. Briefe) nach der elektronischen Erfassung maximal 3 Monate aufzubewahren und sind anschliessend zu vernichten. Ausnahme bilden Papierakten  mit Aufbewahrungspflicht im Original (z.B. Verträge, Einvernehmliche Regelungen).
Nebst rechtlichen Gründen werden auch Dokumente von besonderem historischem Interesse aufbewahrt sowie sämtliche physischen Dokumente, die nicht elektronisch erfasst werden konnten (Spezialformate etc.).



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