![]() |
Informationen, die gemäss OR Art. 958f
oder dem Bundesgesetz über die Archivierung (BAG) nicht aufbewahrt / archiviert
werden müssen, dürfen nach Beendigung eines Geschäfts vernichtet werden.
|
![]() |
Der Datenschutz (gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG]) ist auch
bei der Vernichtung einzuhalten.
Deshalb sollten sensitive
Daten kontrolliert, geschreddert oder direkt in eine Entsorgungsstation
gebracht werden.
Öffentliche Papiersammlungen etc. sind zu vermeiden.
|