WIRTSCHAFT – AUFBEWAHRUNG UND ARCHIVIERUNG
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Wie und wann dürfen Informationen vernichtet werden?


Informationen, die gemäss OR Art. 958f oder dem Bundesgesetz über die Archivierung (BAG) nicht aufbewahrt / archiviert werden müssen, dürfen nach Beendigung eines Geschäfts vernichtet werden.
Der Datenschutz (gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG]) ist auch bei der Vernichtung einzuhalten. Deshalb sollten sensitive Daten kontrolliert, geschreddert oder direkt in eine Entsorgungsstation gebracht werden. Öffentliche Papiersammlungen etc. sind zu vermeiden.


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